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Laub im Herbst: Pflichten auf Gehweg, Grundstück und Dachrinne

Nasses Laub macht Gehwege rutschig. In Hamburg und in vielen Gemeinden Schleswig-Holsteins müssen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke es entfernen. Hier lesen Sie, wer zuständig ist, wann Laubbläser laufen dürfen, wohin das Laub gehört und warum auch die Dachrinne in den Herbstplan gehört.

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Garten- und Außenpflege
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Herbstlaub auf einem gepflasterten Weg an der Bordsteinkante

Das Wichtigste in Kürze

  • In Hamburg müssen Anlieger Geh- und Radwege reinigen, ausdrücklich auch von Laub (§§ 29 und 30 HWG). In Schleswig-Holstein legt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde fest, wer reinigt.
  • Laub gehört nicht auf die Fahrbahn, in den Gully oder auf das Nachbargrundstück.
  • Laubbläser und Laubsauger dürfen in Wohngebieten werktags nur von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr laufen, sonn- und feiertags gar nicht. Für Geräte mit EU-Umweltzeichen gilt werktags 7 bis 20 Uhr.
  • Verstopfte Dachrinnen können Gebäudeschäden verursachen. Regelmäßig nötige Reinigung lässt sich als Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht.

Wer muss das Laub vom Gehweg entfernen?

In der Regel der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Wie beim Winterdienst übertragen Hamburg und viele Gemeinden in Schleswig-Holstein die Reinigung der Gehwege auf die Anlieger, allerdings auf unterschiedlichem Weg.

Hamburg: Die Pflicht steht im Wegegesetz

In Hamburg sind die Anlieger zur Reinigung der Geh- und Radwege in geschlossener Ortslage verpflichtet (§ 29 Hamburgisches Wegegesetz, HWG). Anlieger sind die Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberechtigten der angrenzenden Grundstücke (§ 3 HWG). Die Pflicht umfasst Gehwege und Radwege in voller Breite und ausdrücklich die Beseitigung von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen (§ 30 Abs. 1 und 2 HWG). Bei Wohnungseigentümergemeinschaften trifft sie die mit der Verwaltung beauftragten Personen (§ 29 Abs. 2 HWG).

Ausgenommen sind Wege, die im Wegereinigungsverzeichnis in Teil A stehen. Dort reinigt die Stadtreinigung Hamburg gegen Gebühr, vor allem in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen. Ob Ihre Straße dazugehört, sehen Sie im Verzeichnis auf hamburg.de.

Schleswig-Holstein: Die Gemeinde entscheidet per Satzung

In Schleswig-Holstein sind zunächst die Gemeinden für die Straßenreinigung zuständig. Sie dürfen die Pflicht per Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen (§ 45 Straßen- und Wegegesetz). Die Gemeinde Hasloh etwa hat die Reinigung für die in ihrer Satzung aufgeführten Straßen den Eigentümern übertragen. Dazu gehören, soweit vorhanden, Gehwege, Radwege, begehbare Seitenstreifen, Gräben und Knicks, bei den sonstigen Straßen auch die Fahrbahn bis zur Mitte (§ 2 der Straßenreinigungssatzung). Die Stadt Pinneberg reinigt einen Teil ihrer Straßen selbst und zieht die Anlieger dafür zu den Kosten heran.

Wie oft muss gekehrt werden?

So oft, dass niemand auf dem Laub ausrutscht. Eine feste Zahl nennt das Hamburger Gesetz nicht: Die Reinigungshäufigkeit ist den örtlichen Erfordernissen anzupassen (§ 30 Abs. 3 HWG). Die Stadt Hamburg verlangt, Gehwege das ganze Jahr so sauber zu halten, dass eine Unfallgefahr ausgeschlossen ist. Im Herbst heißt das: nach starkem Laubfall und bei Nässe öfter als im Sommer.

Satzungen in Schleswig-Holstein werden oft genauer. In Hasloh sind die zu reinigenden Straßenteile nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu säubern. Einläufe in Entwässerungsanlagen und Wasseranschlüsse der Feuerwehr sind jederzeit sauber zu halten, und chemische Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden (§ 3 Abs. 1 der Satzung).

Den Kehricht nehmen Sie auf und schaffen ihn weg. In Hamburg darf er nicht auf andere Teile des öffentlichen Weges verbracht werden (§ 30 Abs. 2 HWG), also auch nicht auf die Fahrbahn. Die Stadt weist außerdem darauf hin, dass Laub nicht auf das Nachbargrundstück gefegt werden darf, weil sonst Rinnsteine und Gullys verstopfen.

Stürzt jemand auf nassem Laub, das Sie hätten beseitigen müssen, kann das eine Haftung auf Schadensersatz nach § 823 BGB auslösen. Wie diese Haftung funktioniert und was bleibt, wenn Sie die Pflicht übertragen, beschreibt der Beitrag Räum- und Streupflicht: Wer haftet, wenn auf dem Gehweg jemand stürzt.

Wann dürfen Laubbläser und Laubsauger laufen?

In Wohngebieten werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Das regelt § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) für Laubbläser und Laubsammler, also Laubsauger, ebenso für Freischneider und Grastrimmer. Geräte mit dem EU-Umweltzeichen dürfen werktags von 7 bis 20 Uhr betrieben werden.

Die Zeiten gelten unter anderem in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in Kur- und Klinikgebieten und auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Andere Geräte aus dem Anhang der Verordnung, etwa Rasenmäher, dürfen dort werktags von 7 bis 20 Uhr laufen. Wer mit Rechen und Besen arbeitet, ist an diese Zeiten nicht gebunden.

Betriebszeiten in Wohngebieten nach § 7 der 32. BImSchV
Gerät Werktags Sonn- und feiertags
Laubbläser, Laubsammler, Freischneider, Grastrimmer 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr nicht erlaubt
Dieselben Geräte mit EU-Umweltzeichen 7 bis 20 Uhr nicht erlaubt
Andere Geräte nach dem Anhang, etwa Rasenmäher 7 bis 20 Uhr nicht erlaubt

Ausnahmen bei Gefahr

Ohne behördliche Zulassung dürfen die Geräte außerhalb dieser Zeiten nur laufen, wenn das im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr erforderlich ist, etwa bei Unwetter (§ 7 Abs. 2 der 32. BImSchV). Weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Wohin mit dem Laub?

In die Biotonne, in zusätzliche Laub- oder Gartenabfallsäcke oder zum Recyclinghof. In Hamburg bietet die Stadtreinigung Laubsäcke an, und die Recyclinghöfe nehmen Laub an. Im Kreis Pinneberg, zu dem Hasloh gehört, stellen Sie Gartenabfallsäcke am Tag der Biotonnen-Abfuhr neben die Biotonne.

Laub gehört nicht in Gullys und nicht auf die Fahrbahn. Auf dem eigenen Grundstück können Sie es auch unter Hecken oder auf Beeten liegen lassen, solange es dort keine Wege versperrt.

Muss ich Laub vom Baum des Nachbarn hinnehmen?

Oft ja. Herabfallendes Laub gehört rechtlich zu den „ähnlichen Einwirkungen“ im Sinne von § 906 BGB (BGH, Urteil vom 14. November 2003, V ZR 102/03). Unwesentliche Beeinträchtigungen muss der Nachbar dulden, ebenso wesentliche, die durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks entstehen und nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindert werden können (§ 906 Abs. 1 und 2 BGB).

Anders kann es liegen, wenn der Baum den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhält. Dann ist sein Eigentümer nach demselben Urteil für Laub und Nadeln verantwortlich, und unter Umständen kommt ein Ausgleich in Geld in Betracht. Welche Abstände in Schleswig-Holstein gelten, steht im Beitrag Heckenschnitt: Warum Hecken zwischen März und September nicht fallen. Das Laub auf Ihrem Gehwegabschnitt beseitigen Sie als Anlieger trotzdem, gleich von welchem Baum es stammt.

Warum gehört die Dachrinne in den Herbstplan?

Weil Laub Rinnen und Fallrohre verstopft. Staut sich das Wasser, läuft es über die Fassade, dringt ins Mauerwerk ein oder gefriert im Winter in der Rinne. Wer vermietet, muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB); eine funktionierende Dachentwässerung ist dafür eine Grundvoraussetzung.

Löst sich eine Dachrinne und verletzt jemanden, haftet der Grundstücksbesitzer nach § 836 BGB, wenn die Ablösung auf mangelhafter Unterhaltung beruht und er nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Regelmäßige Kontrolle und Reinigung, besonders unter Bäumen, gehören deshalb zur Verkehrssicherung. Mehr dazu im Beitrag Verkehrssicherungspflicht: Was Eigentümer regelmäßig prüfen sollten.

Arbeiten an Dachrinnen finden in der Höhe statt. Für Leitern, Hubarbeitsbühnen und Dacharbeiten ist ein Fachbetrieb mit passender Ausrüstung meist die sicherere Wahl.

Wer trägt die Kosten, und lassen sie sich umlegen?

Zunächst der Eigentümer. Laubbeseitigung und regelmäßige Dachrinnenreinigung lassen sich aber in vielen Fällen als Betriebskosten auf Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist, unter welche Position der Betriebskostenverordnung die Arbeit fällt.

Laub und Dachrinne in der Betriebskostenabrechnung
Arbeit Position Hinweis
Laub auf Grünflächen, Zugängen und Zufahrten des Grundstücks Gartenpflege, § 2 Nr. 10 BetrKV umfasst Plätze, Zugänge und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen
Laub auf dem öffentlichen Gehweg als Anliegerpflicht Straßenreinigung, § 2 Nr. 8 BetrKV umfasst Gebühren der öffentlichen Straßenreinigung und Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen
Regelmäßige Dachrinnenreinigung sonstige Betriebskosten, § 2 Nr. 17 BetrKV wenn sie in regelmäßigen Abständen nötig ist, etwa wegen hohen Baumbestands (BGH, VIII ZR 146/03)
Einmalige Beseitigung einer Verstopfung keine Betriebskosten trägt der Eigentümer (BGH, VIII ZR 146/03)

Erledigt ein Hauswart diese Arbeiten, werden sie über seine Kosten abgerechnet. Dieselben Arbeitsleistungen dürfen dann nicht zusätzlich unter Gartenpflege oder Straßenreinigung erscheinen (§ 2 Nr. 14 BetrKV).

Checkliste für den Herbst

Diese Punkte helfen Eigentümern und Verwaltungen, die Laubsaison verlässlich zu organisieren.

  • Zuständigkeit klären: Steht Ihre Straße in Hamburg im Wegereinigungsverzeichnis, oder hat Ihre Gemeinde die Reinigung per Satzung auf Sie übertragen?
  • Flächen festlegen: Gehweg, Radweg, Zugänge, Zufahrten, Stellplätze und Standplätze der Abfallbehälter.
  • Rhythmus an den Laubfall anpassen: nach Sturm und bei Nässe zusätzlich kehren.
  • Einläufe freihalten: Rinnsteine und Gullys vor dem Grundstück kontrollieren.
  • Dachrinnen und Fallrohre prüfen: besonders an Gebäuden unter Bäumen.
  • Gerätezeiten beachten: in Wohngebieten gelten für Laubbläser enge Zeitfenster.
  • Entsorgung organisieren: Biotonne, Laub- oder Gartenabfallsäcke, Recyclinghof.
  • Zuständigkeit schriftlich regeln: im Mietvertrag, in der Hausordnung als Vertragsbestandteil oder im Vertrag mit dem Dienstleister.
  • Einsätze dokumentieren: Datum, Fläche, erledigte Arbeit, möglichst mit Foto.

Auf das Laub folgt der Winter. Wer die Flächen im Herbst kennt, kann den Winterdienst gleich mitplanen.

Häufige Fragen zu Laub im Herbst

Darf ich Laub vom Gehweg auf die Straße fegen?

Nein. In Hamburg muss der Kehricht aufgenommen und weggeschafft werden und darf nicht auf andere Teile des öffentlichen Weges gelangen (§ 30 Abs. 2 HWG). Auch auf das Nachbargrundstück gehört es nicht. Laub auf der Fahrbahn verstopft Rinnsteine und Gullys.

Muss ich auch Laub von städtischen Straßenbäumen entfernen?

Wenn es auf einem Gehweg liegt, den Sie als Anlieger reinigen müssen, ja. Das Hamburgische Wegegesetz unterscheidet nicht danach, woher das Laub stammt. In Schleswig-Holstein kommt es auf die Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde an.

Wann darf ich den Laubbläser benutzen?

In Wohngebieten werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gar nicht (§ 7 der 32. BImSchV). Geräte mit EU-Umweltzeichen dürfen werktags von 7 bis 20 Uhr laufen. Für Rechen und Besen gelten diese Zeiten nicht.

Kann ich die Laubbeseitigung auf Mieter übertragen?

Ja, wenn der Mietvertrag das klar regelt; die Stadt Hamburg nennt diese Möglichkeit ausdrücklich. In Hasloh kann ein Dritter die Reinigungspflicht außerdem auf Antrag und mit Zustimmung der Gemeinde übernehmen, solange er ausreichend haftpflichtversichert ist (§ 2 Abs. 6 der Straßenreinigungssatzung).

Wer zahlt die Reinigung der Dachrinne?

Zunächst der Eigentümer. Muss die Rinne regelmäßig gereinigt werden, etwa wegen eines hohen Baumbestands, kann er die Kosten als sonstige Betriebskosten auf Mieter umlegen, wenn das vereinbart ist (BGH, VIII ZR 146/03). Die einmalige Beseitigung einer Verstopfung zählt dagegen nicht zu den Betriebskosten.

Quellen

  1. Hamburgisches Wegegesetz (HWG), §§ 3, 29, 30: Auszug der Stadt Hamburg (PDF)
  2. Freie und Hansestadt Hamburg: Informationen zur Wegereinigung in Hamburg
  3. Freie und Hansestadt Hamburg: Gehwege Reinigung, allgemeine Informationen
  4. Freie und Hansestadt Hamburg: Wohin mit dem Laub?
  5. Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein, § 45: Normtext bei Haufe
  6. Gemeinde Hasloh: Satzung über die Straßenreinigung (PDF)
  7. Stadt Pinneberg: Straßenreinigung
  8. Kreis Pinneberg, Abfallwirtschaft: Gartenabfälle und Laub richtig entsorgen
  9. 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung): § 7, Anhang
  10. Bürgerliches Gesetzbuch: § 535, § 556, § 823, § 836, § 906
  11. Betriebskostenverordnung: § 2
  12. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2003, V ZR 102/03: Nachweise bei dejure.org
  13. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2004, VIII ZR 146/03: Nachweise bei dejure.org

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Landesrecht, die Satzung Ihrer Gemeinde und Ihr Mietvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Bei einem konkreten Schadensfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: 14. September 2026.

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